

AGBs
Verordnung
über den Geschäftsbetrieb der gewerblichen Pfandleiher vom 1. Februar 1961.
Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I, S. 58 in der Neufassung der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft vom 1. Juni 1976, BGBl. I, S. 1334, zuletzt geändert durch die Verordnung vom 14. November 2001, BGBl. I, S. 3073 mit Ergänzung durch Artikel 10 des Dritten Mittelstandsentlastungsgesetzes vom 17. März 2009, BGBl. I, S. 552
Auf Grund des Artikels 10 der Verordnung zur Änderung gewerberechtlicher und anderer Vorschriften vom 21. Mai 1976 (BGBI. I, S. 1249), Artikel 3 Abs. 2 a des Änderungsgesetzes vom 16. Juni 1998 (BGBI. I, S. 1291) wird nachstehend der Wortlaut der Verordnung über den Geschäftsbetrieb der gewerblichen Pfandleiher vom 1. Februar 1961 (BGBI. I, S. 58) in der ab 25. März 2009 geltenden Fassung bekannt gegeben, wie sie sich aus der oben angegebenen Änderungsverordnung, der Änderungsverordnung vom 27. Februar 1969 (BGBI. I, S. 181), der Änderungsverordnung vom 28. November 1979 (BGBI. I, S. 1989), der Zweiten Verordnung zur Änderung der Pfandleihverordnung vom 14. November 2001 (BGBI. I, S. 3073) und Artikel 10 des Dritten MEG vom 17. März 2009 (BGBI. I, S. 552) ergibt. Die Rechtsvorschriften sind aufgrund des § 34 Abs. 2 der Gewerbeordnung erlassen worden.
§ 1 Geltungsbereich der Erlaubnis
Die Erlaubnis zum Betrieb des Gewerbes eines Pfandleihers gilt für den Geltungsbereich dieser Verordnung.
§ 2 Anzeige
Der Pfandleiher hat der zuständigen Behörde bei Beginn des Gewerbebetriebes anzuzeigen, welche Räume er für den Gewerbebetrieb benutzt; ferner hat er jeden Wechsel der für den Gewerbebetrieb benutzten Räume unverzüglich anzuzeigen.
§ 3 Buchführung
(1) Der Pfandleiher hat über jedes Pfandleihgeschäft und seine Abwicklung nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung Aufzeichnungen zu machen sowie Unterlagen und Belege zu sammeln. Die Aufzeichnungen sind unverzüglich und in deutscher Sprache vorzunehmen. Die Verpfändungen sind nach ihrer Zeitfolge aufzuzeichnen. § 239 Abs. 2 – 4 des Handelsgesetzbuchs gilt sinngemäß.
2) Aus den Aufzeichnungen, Unterlagen und Belegen müssen ersichtlich sein
1. laufende Nummer des Pfandleihvertrages, bei Erneuerung des Pfandleihvertrages (§ 6 Abs. 3) die laufende Nummer des früheren Vertrages und des Erneuerungsvertrages,
2. Tag des Vertragsabschlusses,
3. Name und Vorname, Geburtstag, Wohnort und Wohnung des Verpfänders sowie Art des Ausweises, aus dem diese Angaben entnommen sind, und ausstellende Behörde,
4. schriftliche Vollmacht des Verpfänders, falls der Überbringer des Pfandes nicht der Verpfänder ist,
5. Betrag und Fälligkeit des Darlehens,
6. vereinbarte Leistungen, soweit diese nicht in den allgemeinen Geschäftsbedingungen des Pfandleihers festgelegt sind,
7. Tag der Einlösung,
8. Bezeichnung des Pfandes nach Zahl und Art sowie die zur Unterscheidung geeigneten Angaben, wie Maß, Fabrikmarke und -nummer, bei Gold- und Silbersachen Gewicht und etwaiger Feingehaltsstempel, bei Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern, a) Art, Hersteller und Typ, b) amtliches Kennzeichen, c) Fabriknummer des Fahrgestells und des Motors, d) Anzahl der Ersatzreifen, e) Nutzlast (nur für Lastkraftwagen und Kraftfahrzeuganhänger),
9. Zahlungen des Verpfänders, 10. Tag der Verwertung, 11. Höhe und Verbleib des Verwertungserlöses und 12. bei Verlust eines Pfandscheines Tag der Mitteilung des Verlustes.
(3) Die Aufzeichnungen, Unterlagen und Belege sind in den Geschäftsräumen drei Jahre aufzubewahren. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem Aufzeichnungen zu machen, Unterlagen oder Belege zu sammeln waren. (4) Eine nach anderen Vorschriften bestehende Pflicht zur Buchführung und zur Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Belegen bleibt unberührt.
§ 4 Auskunft und Nachschau
Artikel 3 Abs. 2 Buchstabe a des Änderungsgesetzes vom 16. Juni 1998 (BGBl I S. 1291) hat § 4 aufgehoben, nachdem mit Artikel 1 Nr. 5 § 29 als zentrale Vorschrift über die Auskunft und Nachschau in die Gewerbeordnung eingefügt worden war.
§ 5 Annahme des Pfandes
(1) Der Pfandleiher darf das Pfand nur annehmen, wenn er mit dem Verpfänder vereinbart, dass 1. er sich wegen seiner Forderungen auf Rückzahlung des Darlehens sowie auf Zahlung von Zinsen, Vergütungen und Kosten nur aus dem Pfand befriedigen darf, 2. er berechtigt ist, zwei Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem das Pfand verwertet worden ist, den Teil des Erlöses, der ihm nicht zu seiner Befriedigung gebührt und nicht an den Verpfänder ausgezahlt worden ist, an die zuständige Behörde abzuführen oder sich daraus nach Maßgabe des § 11 Abs. 2 zu befriedigen, und dass damit dieser Teil des Erlöses verfällt. Er darf für die Fälligkeit des Darlehens keine kürzere Frist als drei Monate vereinbaren.
(2) Ist der Überbringer nicht der Verpfänder, so darf der Pfandleiher das Pfand nur annehmen, wenn ihm der Überbringer eine schriftliche Vollmacht des Verpfän-ders aushändigt.
§ 6 Pfandschein
(1) Der Pfandleiher hat dem Verpfänder unverzüglich nach Abschluss des Pfandleihvertrages einen Pfandschein auszuhändigen, der von dem Pfand leiher oder seinem Bevollmächtigten unterzeichnet ist; eine vervielfältigte Unterschrift genügt.
(2) Der Pfandschein muss die in § 3 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 und 5 bis 8 genannten Angaben sowie die Geschäftsbedingungen enthalten und gut lesbar sein.
(3) Der Pfandleiher hat dem Verpfänder einen neuen Pfandschein auszuhändigen, wenn der Pfandleihvertrag verlängert oder sonst geändert wird (Erneuerung).
§ 7 Aufbewahrung
Jedes Pfand ist mit der auf dem Pfandschein angegebenen Nummer des Pfandleihvertrages zu versehen. Bezieht sich der Pfandschein auf mehrere Pfänder, so kann die Nummer auf einer gemeinsamen Umhüllung vermerkt oder an einer die Pfänder zusammenhaltenden Befestigung angebracht werden.
§ 8 Versicherung
Der Pfandleiher hat das Pfand mindestens zum doppelten Betrag des Darlehens gegen Feuerschäden, Leitungswasserschäden, Einbruchdiebstahl sowie gegen Beraubung zu versichern.
§ 9 Verwertung
(1) Der Pfandleiher darf sich frühestens einen Monat nach Eintritt der FäIIigkeit des gesamten Darlehens aus dem Pfand befriedigen, es sei denn, dass der Verpfänder nach Eintritt der Fälligkeit einer früheren Verwertung zustimmt.
(2) Der Pfandleiher hat das Pfand spätestens sechs Monate nach Eintritt der Verwertungsberechtigung zu verwerten. Die zuständige Behörde kann auf Antrag des Pfandleihers die Frist aus wichtigem Grunde verlängern. Ist der Pfandleiher durch eine gerichtliche oder behördliche Maßnahme an der fristgerechten Verwertung des Pfandes verhindert, so wird die Frist bis zur Aufhebung einer solchen Maßnahme gehemmt; der Zeitraum, während dessen die Frist gehemmt ist, wird in die Verwertungsfrist nach Satz 1 nicht eingerechnet.
(3) Absatz 2 Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Pfandleiher auf Verlangen des Verpfänders eine andere Verwertungsfrist mit diesem vereinbart.
(4) Der Pfandleiher hat zu veranlassen, dass die Versteigerung mindestens eine Woche und höchstens zwei Wochen vor dem für die Versteigerung vorgesehenen Zeitpunkt in einer Tageszeitung, in der üblicherweise amtliche Bekanntmachungen veröffentlicht werden, bekannt gemacht wird. Die Bekanntmachung muss Ort und Zeit der Versteigerung, die allgemeine Bezeichnung der Pfänder, den Namen oder die Firma des Pfandleihers, die Nummern der einzelnen Pfandleihverträge oder die Anfangs- und Endnummern der zur Versteigerung gelangenden Serie sowie den Zeitraum der Verpfändungen ergeben; bei Pfändern, deren Versteigerung bereits in früheren Anzeigen bekannt gemacht worden ist und die nicht versteigert worden sind, genügt anstelle der Angabe der Nummern und des Zeitraumes ein Hinweis auf die früheren Anzeigen.
§ 10 Zinsen und Vergütung
(1) Der Pfandleiher darf für die Hingabe des Darlehens, für die Kosten seines Geschäftsbetriebes einschließlich der Aufbewahrung, der Versicherung und der Schätzung des Wertes des Pfandes sowie für die Kosten der Pfandverwertung höchstens fordern, vereinbaren oder sich gewähren lassen 1. für die Hingabe des Darlehens einen monatlichen Zins von eins vom Hundert des Darlehensbetrages.2. für die Kosten des Geschäftsbetriebes Vergütungen gemäß der Anlage zu dieser Verordnung,3 . die notwendigen Kosten der Verwertung. Wird das Darlehen in Teilbeträgen zurückgezahlt, sind die Zinsen und die Vergütungen für die Kosten des Geschäftsbetriebes nach dem noch geschuldeten Teil des Darlehens zu berechnen.
(2) Kosten des Geschäftsbetriebes im Sinne des Absatzes 1 sind nicht 1. Prämien für eine auf Verlangen des Verpfänders abgeschlossene besondere Versicherung, 2. Kosten eines Gutachtens über den Wert des Pfandes.
(3) Der Pfandleiher darf sich die in Absatz 1 genannten Leistungen nicht im voraus gewähren lassen.
(4) Soweit nach Absatz 1 Zinsen und Vergütungen nach Monaten berechnet werden, gilt folgendes:
1. Der Tag der Hingabe des Darlehens darf nur mitgerechnet werden, wenn das Darlehen an diesem Tage zurückgezahlt wird, 2. ein angefangener Monat darf als voller Monat gerechnet werden.
(5) Werden mehrere Pfänder gleichzeitig verwertet, so sind die nicht ausscheidbaren notwendigen Kosten der Verwertung (Absatz 1 Nr. 3) im Verhältnis des Gesamterlöses zum Erlös für das einzelne Pfand aufzuteilen.
§ 11 Überschüsse aus der Verwertung
(1) Der Pfandleiher hat Überschüsse über die Vereinbarungen nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 abgeschlossen sind, spätestens einen Monat nach Ablauf der in § 5 Abs. 1 Nr. 2 bezeichneten Frist an die zuständige Behörde abzuführen; die zuständige Behörde kann auf Antrag des Pfandleihers die in Satz 1 genannte Frist von einem Monat aus wichtigem Grunde verlängern. Die abgeführten Überschüsse verfallen dem Fiskus des Landes, in dem die Verpfändung erfolgt ist.
(2) Stehen in den Fällen des Absatzes 1 den Überschüssen Mindererlöse aus früheren Vereinbarungen nach § 5 mit demselben Verpfänder gegenüber, so darf der Pfandleiher sich aus dem Überschuss auch hinsichtlich des Mindererlöses befriedigen.
§ 12 Aushang
Der Pfandleiher hat in seinen Geschäftsräumen an gut sichtbarer Stelle einen Abdruck dieser Verordnung auszuhängen.
§ 12a Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 144 Abs. 2 Nr. 1 der Gewerbeordnung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 2 die für den Geschäftsbetrieb benutzten Räume oder einen Wechsel der Räume nicht oder nicht rechtzeitig anzeigt,
2. einer Vorschrift des § 3 Abs. 1, 2 oder 3 über Aufzeichnungen, Unterlagen und Belege zuwiderhandelt,
3. (aufgehoben),
4. einer Vorschrifta) des § 5 über die Annahme des Pfandes und die Fälligkeit des Darlehens, b) des § 6 über die Aushändigung, den Inhalt und die Erneuerung des Pfandscheines oder c) des § 7 Abs. 1 oder 2 über die Nummerierung und die Aufbewahrung des Pfandes oder des § 7 Abs. 4 über das Versehen des Pfandes mit einem Vermerk zuwiderhandelt,
5. entgegen § 8 ein Pfand nicht vorschriftsmäßig versichert,
6. entgegen § 9 Abs. 1 sich aus dem Pfand befriedigt, entgegen § 9 Abs. 2 Satz 1 das Pfand nicht rechtzeitig verwertet oder entgegen § 9 Abs. 4 nicht veranlasst, dass die Versteigerung rechtzeitig und vorschriftsmäßig bekannt-gemacht wird,
7. einer Vorschritt des § 10 über Zinsen, Kosten und Vergütungen zuwiderhandelt,
8. entgegen § 11 Satz 1 Überschüsse nicht oder nicht rechtzeitig abführt oder
9. entgegen § 12 einen Abdruck dieser Verordnung nicht aushängt. § 13 Aufhebung und Nichtanwendung von Vorschriften (aufgehoben). § 14 Übergangsvorschriften (aufgehoben). § 15 Berlin-Klausel (aufgehoben). § 16 Inkrafttreten (1) Diese Verordnung tritt am 1. März 1961 in Kraft.(2) aufgehoben.
§ 13 Aufhebung und Nichtanwendung von Vorschriften
(aufgehoben).
§ 14 Übergangsvorschriften
(aufgehoben).
§ 15 Berlin-Klausel
(aufgehoben).
§ 16 Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am 1. März 1961 in Kraft.
(2) aufgehoben.
Anlage (zu § 10 Abs. 1 Nr. 2) Für die Kosten des Geschäftsbetriebes darf der Pfandleiher höchstens fordern, vereinbaren oder sich gewähren lassen
1. eine monatliche Vergütung von
Euro 1,00 bei einem Darlehen bis einschließlich Euro 15,00
Euro 1,50 bei einem Darlehen bis einschließlich Euro 30,00
Euro 2,00 bei einem Darlehen bis einschließlich Euro 50,00
Euro 2,50 bei einem Darlehen bis einschließlich Euro 100,00
Euro 3,50 bei einem Darlehen bis einschließlich Euro 150,00
Euro 4,50 bei einem Darlehen bis einschließlich Euro 200,00
Euro 5,50 bei einem Darlehen bis einschließlich Euro 250,00
Euro 6,50 bei einem Darlehen bis einschließlich Euro 300,00
Bei einem Darlehen, das den Betrag von 300,00 Euro übersteigt, unterliegt die monatliche Vergütung der freien Vereinbarung.
2. Neben der in Nummer 1 genannten monatlichen Vergütung kann für die Aufbewahrung, Pflege und Versicherung von Fahrrädern mit Hilfsmotor, Kleinkrafträdern, Krafträdern mit und ohne Seitenwagen, Kraftwagen, Zugmaschinen und Kraftfahrzeuganhängern eine tägliche Vergütung vereinbart werden.
Allgemeine Geschäftsbedingungen im Pfandkreditgewerbe
1. Mit der Übergabe des Pfandes und Entgegennahme des Pfandscheines sowie Auszahlung des Darlehens wird ein Pfandkreditvertrag abgeschlossen, der der Verordnung über den Geschäftsbetrieb der Pfandleiher, den sonstigen einschlägigen Vorschriften sowie diesen Geschäftsbedingungen unterliegt.
2. Der Verpfänder erklärt mit der Übergabe des Pfandes und Entgegennahme des Pfandscheines, dass das Pfandstück sein freies Eigentum ist.
3. (1) Ist das Pfandrecht gültig bestellt worden und wird das Pfand nicht ausgelöst (Ziffer 4), kann sich der Pfandleiher nur aus dem Pfand befriedigen. (2) Soweit der Pfandleiher wegen der Rechte eines Dritten kein Pfandrecht erwirbt, hat der Verpfänder dem Pfandleiher als Schadenersatz das Darlehen, die im Pfandschein vermerkten Zinsen sowie die bis zum Tage der Herausgabe des Pfandes an den berechtigten Dritten bei Gültigkeit des Pfandkreditvertrages zu berechnende Unkostenvergütung zu zahlen. (3) Hat der Pfandleiher des Pfand an einen Dritten herausgegeben, der sein die Verpfändung hinderndes Recht glaubhaft gemacht hat, oder ist er zur Herausgabe verurteilt, gilt das Pfandrecht als nicht entstanden. Das gleiche gilt entsprechend, wenn der Pfandleiher das Pfand bereits veräußert hatte und der Dritte Ersatz verlangt hat; ist dieser Schaden höher als der nach dem vorstehenden Absatz zu zahlende Betrag, so haftet der Verpfänder in dieser Höhe.
4. (1) Gegen Zahlung des Darlehens einschließlich der Zinsen und Unkostenvergütung kann das Pfand unter Ablieferung des Pfandscheines ausgelöst wer-den, soweit es nicht bereits zum Zwecke der Verwertung dem Versteigerer ausgehändigt worden ist. (2) Der Pfandleiher ist nicht verpflichtet, die Berechtigung des Pfandscheininhabers zur Auslösung des Pfandes zu prüfen, soweit nicht dem Pfandleiher Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen sind.
5. Bei Fälligkeit des Darlehens ist eine Erneuerung des Pfandkreditvertrages nur gegen Zahlung der Zinsen und Unkostenvergütung und nur im Falle des Einverständnisses des Pfandleihers möglich.
6. (1) Ein Verlust des Pfandscheines ist unverzüglich vom Verpfänder dem Pfandleiher anzuzeigen und glaubhaft zu machen, indem er entweder die Nummer des Pfandscheines oder den Tag der Verpfändung angibt und das Pfand näher beschreibt. (2) Macht der Verpfänder den Verlust ausreichend glaubhaft, so erhält er zum Nachweis der Verlustanzeige eine Bescheinigung. Die Auslösung oder Erneuerung des Pfandes ist danach jederzeit möglich.
7. Zinsen und Unkostenvergütung, die nach Monaten zu berechnen sind, werden auch für den angebrochenen Monat voll erhoben. Der Tag der Verpfändung wird hierbei nur dann mitgerechnet, wenn das Pfand am gleichen Tag ausgelöst wird.
8. (1) Wird das Pfand nicht ausgelöst oder erneuert, wird es durch öffentliche Versteigerung verwertet. Ist die Versteigerung bereits einmal ausreichend öffentlich bekanntgemacht worden, so bedarf es, falls weitere Versteigerungen nötig werden, in den nachfolgenden Bekanntmachungen nur eines allgemeinen Hinweises auf bisher unverkauft gebliebene Pfänder. (2) Verpfänder und Pfandleiher sind sich darüber einig, dass die Androhung der Versteigerung, eine Fristbestimmung hierfür und Benachrichtigung über den Zeitpunkt der Versteigerung – ausgenommen die gesetzlich vorgeschriebene öffentliche Bekanntmachung – sowie die Mitteilung über das Versteigerungsergebnis untunlich sind und daher unterbleiben, unbeschadet des Rechts des Auslösungsberechtigten, den aus dem Pfand erzielten Überschuss beim Pfandleiher abzuholen. (3) Sind durch einen Pfandkreditvertrag mehrere Gegenstände verpfändet, so ist der Pfandleiher zur Verwertung aller Pfandstücke berechtigt ohne Rücksicht auf die Höhe des aus den Einzelstücken erzielten Erlöses. Hat der Verpfänder als Unternehmer einen Gegenstand seines Betriebsvermögens verpfändet, ist der Pfandleiher im Falle der Verwertung des Pfandes berechtigt, ihm gegenüber mittels Gutschrift über den Versteigerungserlös abzurechnen.
9. (1) Der Überschuss steht dem Auslösungsberechtigten zu und wird gegen Rückgabe des Pfandscheines ausgezahlt; Ziffer 6 gilt entsprechend. (2) Überschuss ist derjenige Teil des Erlöses aus dem Pfand, der nach Abzug des Darlehens, der Zinsen, Unkostenvergütungen sowie der anteiligen Verstei-gerungskosten, soweit diese nicht vom Käufer erhoben werden, verbleibt. (3) Wird der Überschuss nicht innerhalb 2 Jahren nach der Verwertung des Pfandes beim Pfandleiher abgeholt, so wird dieser der zuständigen Behörde abgeliefert und verfällt: die Frist beginnt mit dem Ablauf des Jahres, in dem das Pfand verwertet worden ist.
10. (1) Das Pfand ist auf Kosten des Pfandleihers mindestens zum doppelten Darlehensbetrag gegen Feuer- und Leitungswasserschäden, gegen Einbruch-diebstahl sowie angemessen gegen Beraubung versichert. (2) Der Pfandleiher haftet für Schäden oder Verluste nur im Umfang der abge-schlossenen Versicherung mit der Versicherungssumme. Eine weitergehende Haftung, insbesondere für Schäden durch Bruch, Schädlinge aller Art oder dergl. ist ausgeschlossen, soweit nicht dem Pfandleiher Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen sind. (3) Ersatzansprüche können nur bei Entgegennahme des Pfandes geltend gemacht werden. Eine Haftung des Pfandleihers ist ausgeschlossen, sobald das Pfand aus den Geschäftsräumen entfernt und eine Beschädigung nicht beanstandet worden ist.
11. (1) Das Pfand kann auch postalisch ausgelöst oder erneuert werden. Über die Einzelheiten der Abwicklung muss sich der Verpfänder mit dem Pfandleiher in Verbindung setzen. Zur Abwendung einer bevorstehenden Versteigerung müssen jedoch im Falle der Auslösung mindestens der Darlehensbetrag, im Falle der Erneuerung die bis zum Zahlungseingang aufgelaufenen Zinsen und Unkostenvergütungen spätestens zwei Tage vor dem Tag der Versteigerung beim Pfandleiher eingehen. Ebenso kann der Pfandkreditvertrag auf diesem Wege nur erneuert werden, wenn der Pfandschein übersandt und gleichzeitig die fällig gewordenen Zinsen und Unkostenvergütungen gezahlt werden. Der Versand erfolgt auf Gefahr des Auftraggebers. Auch bei Versand des Pfandstückes gilt der Haftungsausschluss nach Ziffer 10 Abs. 3 Satz 2. (2) Schecks, Wechsel oder sonstige Zahlungsanweisungen werden nicht in Zahlung genommen. (3) Bei brie ichen Anfragen wird gebeten, Rückporto beizufügen.
12. Gerichtsstand und Erfüllungsort ist – soweit nicht gesetzlich anders geregelt – der Ort der geschäftlichen Niederlassung des Pfandleihers, in welchem der Pfandkreditvertrag abgeschlossen worden ist.
Stand: Mai 2009
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